Mindestalter 24 Jahre (direkt) oder 20 Jahre bei zwei Jahre Vorbesitz der Klasse A2
Krafträder mit
- Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- Leistung von mehr als 15 kW
oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter 18 Jahre oder bei begleitetem Fahren 17 Jahre
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B (mit Schlüsselzahl 96)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
- zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Klasse B (mit Schlüsselzahl 78)
Wer die Ausbildung nach Schlüsselzahl 197 erworben hat und auf BE mit einem Automatik geprüft wird, darf also dann BE auch nur mit einem Automatikfahrzeug fahren.
Klasse B (mit Schlüsselzahl 197)
Neu ab 01.04.2021 ist die Möglichkeit gegeben, 10 Stunden à 45 Min mit einem Schaltwagen zu fahren.Dann wird mit dem Fahrlehrer eine Fahrprobe nach §17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung durchgeführt.
Diese wird dokumentiert und bei Erfolg der Führerscheinstelle zugesandt.Danach darf der Schüler mit einem Automatikwagen seine Ausbildung beenden und seine praktische Prüfung ablegen.Er bekommt dann die Erlaubnis Schalt-und Automatikkraftfahrzeuge zu fahren.Bei dieser Variante muss bei Erweiterung auf Klasse BE,C oder D ein Schaltwagen eingesetzt werden, um ohne Beschränkungen fahren zu dürfen.
Klasse B (mit Schlüsselzahl 196)
Für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm,einer Motorleistung von nicht mehr als 11KW,bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1KW/Kg nicht übersteigt.
- Erweiterung der Klasse B um die Erlaubnis Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1KW/Kg nicht übersteigt zu führen.
- Antrag mit Lichtbild bei der zuständigen Führerscheinstelle einreichen
- Bewerber muss mindestens 25 Jahre alt sein
- Geltungsbereich nur in Deutschland
- Bewerber muss mindestens 5 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen
- Eine Erweiterung auf höhere Klassen ist nicht möglich
- Ausbildung: Praktische Fahrausbildung mindestens 5 x 90 Minuten (Grundfahraufgaben,fahren im Stadtverkehr,Überland und Autobahn), Theoretische Ausbildung: mindestens 4 x 90 Minuten klassenspezifischer Motorrad-Unterricht, Abschluss der Ausbildung ohne Prüfung - wenn die Ziele gem.der Fahrschüler-Ausbildungsordung erreicht wurden. Der Fahrschulleiter bestätigt dieses mit einer Bescheinigung zum einreichen bei der Führerscheinstelle.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter 18 Jahre oder bei begleitetem Fahren 17 Jahre
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Mindestalter 16 Jahre
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern